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Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung

Herzlich Willkommen auf der Homepage der Fahrschule Reuter GmbH !


Wir führen seit 1983 die Ausbildung sämtlicher LKW- und Bus-Führerscheinklassen durch!

Unsere erfahrenen Ausbilder schulen Sie mit unseren modernen Fahrzeugen und in unseren modernst eingerichteten, mit neuestem Ausbildungsequipment ausgestatteten Unterrichtsräumen.


Hier finden Sie sämtliche Informationen und Termine für die

Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung.

 

   

Ausbildung zum EU-Berufskraftfahrer

Die Ausbildung zum EU-Berufskraftfahrer im Personen- und Güterkraftverkehr
beinhaltet den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis, der beschleunigten Grundqualifikation,
sowie die Ausbildung zum Erwerb der ADR-Bescheinigung (Gefahrgut)
und des Fahrausweises für Gabelstapler.

Die Ausbildungszeit beträgt je nach Variante und Führerscheinvorbesitz, bis zu 3 Monaten.
Die Finanzierung kann bei entsprechenden Voraussetzungen über die Agentur für Arbeit erfolgen.

 

Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation?

Die Rechtsgrundlage in Deutschland ist das
„Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft-
oder Personenverkehr" - BKrFQG (BGBl. I vom 17.08.2006) sowie
die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes - BKrFQV
(BGBl. I vom 11.09.2006).

Das Gesetz, von einigen Ausnahmen abgesehen,
wie auch die Verordnung sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.

Mit dieser Inkraftsetzung erfolgte die Umsetzung der europäischen "Richtlinie 2003/59
über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge
für den Güterkraft- oder Personenkraftverkehr".

 

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von:

  • Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t z.G im Güterkraftverkehr,
    d. h. gewerblicher und Werksverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE);
  • Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr
    (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).

 

Zu welchem Zeitpunkt ist die Qualifikation nachzuweisen?

Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, und ihren Führerschein

  • vor dem 10.09.2008 erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung ( 35 Std.) besuchen. Diese ist bis spätestens zum 10.09.2013 ( in Deutschland bis 10.09.2015 ) nachzuweisen.
  • nach dem 10.09.2008 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.

Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden, und ihren Führerschein

  • vor dem 10.09.2009 erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung ( 35 Std.) besuchen. Diese ist bis spätestens zum 10.09.2014 ( in Deutschland bis 10.09.2016 ) nachzuweisen.
  • nach dem 10.09.2009 erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen.

 

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten.
Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen.
Diese Weiterbildungen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.

 

Wer muss diese Qualifikation nicht absolvieren?

Fahrer von Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
    zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
  • die in Zusammenhang mit Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes stehen (gem. Begründung zum Gesetz)

 

Welche Grundqualifizierung ist zu absolvieren?

Welche Qualifikation absolviert werden muss, ist insbesondere abhängig vom Alter des Fahrers. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation kann erbracht werden durch:

  • den Abschuss einer Berufsausbildung
    - zum Berufskraftfahrer oder
    - „zur Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
    - in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • oder durch Ablegen einer Prüfung bei der IHK

 

Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken

C1/C1E (bis 7,5 zGG)

21 Jahre (mit Sondergenehmigung 18 Jahre ), Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation oder Abschluss „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden


C/CE

18 Jahre, Grundqualifikation oder Abschluss „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
21 Jahre beschleunigte Grundqualifikation


Personenverkehr (Linien- und Gelegenheitsverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz) zu gewerblichen Zwecken


D1/D1E
(bis 16 Fahrgastplätze)

unbeschränkter Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr 18 Jahre Abschluss „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 21 Jahre beschleunigte Grundqualifikation


D/DE

Linienverkehr bis 50 km 18 Jahre Abschluss „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 21 Jahre beschleunigte Grundqualifikation

D/DE

unbeschränkter Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr 20 Jahre Abschluss „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 21 Jahre Grundqualifikation oder Abschluss „Berufskraftfahrer" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 23 Jahre beschleunigte Grundqualifikation

 

Welche Prüfungen gibt es?

Es gibt zwei Grundarten von Prüfungen, die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation. Neben diesen Grundarten sieht der Verordnungsentwurf noch eine Reihe von „abgespeckten" Prüfungen (z. B. für Inhaber von Fachkundenachweisen gem. Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr) vor.

Wie setzt sich die Prüfung „Grundqualifikation" zusammen?

Die Zulassung zur Prüfung „Grundqualifikation" erfolgt nur, wenn der Teilnehmer im Besitz eines gültigen Führerscheins für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ist. Ein Vorbereitungslehrgang ist für die Ablegung der Prüfung nicht vorgeschrieben. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil, der 240 Minuten umfasst, und einem praktischen Prüfungsteil von 210 Minuten.

  •  Der theoretische Prüfungsteil besteht aus:

    • einem Teil mit Multiple-Choice-Fragen (MC)
    • Fragen mit direkter Antwort
    • in der Erörterung von Praxissituationen
  •  Der praktische Prüfungsteil besteht aus drei Teilen

    • einer Fahrprüfung von 120 Minuten
    • einem praktischen Prüfungsteil (z. B. Sicherheit der Fahrgäste, der Ladung, Einschätzung von Notfällen) von 30 Minuten 
    • Bewältigung von kritischen Situationen (Fahrsicherheitstraining) von höchstens 60 Minuten

 

Wie setzt sich die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation" zusammen?

Die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation" erfolgt nur, wenn eine anerkannte Schulung besucht wurde, die 140 Stunden Unterricht umfasst. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil mit einer Prüfungsdauer von 90 Minuten. Der Fragebogen besteht aus MC-Fragen und offenen Fragen.